Wissenswertes

130 %-Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dann instand setzen lassen, wenn er das Fahrzeug weiter nutzen will und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.


§249 BGB - Art und Umfang des Schadenersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.


Abschlepp- und Bergekosten

Abschlepp- und Bergekosten gehören nach einem unverschuldeten Unfall zum ersatzpflichtigen Schaden. In der Regel werden nur die Transportkosten bis zur nächsten Vertragswerkstatt erstattet.
Bei Kaskoschäden zahlt im Totalschadensfall der Versicherer diese Kosten meistens nicht, da mit dem Wieder-beschaffungswert die Entschädigungsgrenze bereits erreicht ist (s. § 13 AKB). Für solche Fälle macht sich eine Schutzbriefversicherung eines Automobilclubs oder einer Versicherung bezahlt. Diese übernimmt dann die Abschlepp- und Bergekosten.


Abzüge aus Wertverbesserung

Im Haftpflichtschadenfall sind Abzüge von den erstattungsfähigen Reparaturkosten dann anzusetzen, wenn durch die Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeuges finanzielle Vorteile für den Geschädigten entstehen. Das kann dann der Fall sein, wenn durch die Reparatur des Unfallschadens eine alte Beschädigung behoben wird und dadurch Reparaturkosten, die vom Geschädigten hätten aufgewendet werden müssen, gespart werden.
Abzüge können z.B. auch dann erforderlich werden, wenn z.B. der Motor mit einer Laufleistung von 200.000 km unfallbedingt erneuert werden muss. Hier ist für jeden ersichtlich, dass durch den Einbau eines neuen Motors eine Wertverbesserung des Fahrzeuges eintritt, die der Geschädigte sich anrechnen lassen muss.
Die Abzüge aus einer Wertverbesserung sind nicht mit den Abzügen Neu für Alt aus einem Kaskoschaden zu verwechseln. Bei den Abzügen Neu für Alt handelt es sich um vertraglich vereinbarte Abzüge.


Abzüge „Neu für Alt“ (NfA)

Die Abzüge Neu für Alt ergeben sich aus den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB). Im § 13 Abs. 5 AKB heißt es:
„Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (Neu für Alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personen- und Kombinationswagen sowie Omnibussen bis zum Schluss des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Batterie, Bereifung und Lackierung“
Nach diesen Bedingungen sind vertragsgemäß Abzüge von den Reparaturkosten auf Grund des „fortgeschrittenen Alters“ z.B. von der Lackierung des zu reparierenden Schadbereiches vorzunehmen. Mittlerweile verzichten einige Versicherer auf diesen Abzug, so dass es sich lohnt vor dem Abschluß einer Kraftfahrtversicherung auch das Kleingedruckte zu studieren.


Ausbeulen ohne Lackieren

Mit den heutigen Reparaturmethoden können kleinere Eindellungen, wie z.B. Parkplatzdellen oder Hagelschäden, ohne eine aufwendige Reparaturlackierung instandgesetzt werden. Voraussetzung für die Anwendung solcher Reparaturmethoden ist, dass der Lack nicht beschädigt wurde, die Eindrückung nicht scharfkantig und der Schadbereich von der Blechinnenseite her zugänglich ist. Die Instandsetzung wird dann mit einer Hebel- und Drücktechnik von der Innenseite der Karosseriebleche vorgenommen. Mittlerweile ist die Instandsetzungstechnik soweit ausgereift, dass Blech an von innen unzugänglichen Stellen, über die Außenhaut gezogen werden kann.

Ausfallzeit

Im Haftpflichtschadenfall können Sie, sofern Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr nutzen können, während der Ausfalltage ein Ersatzfahrzeug mieten. Die Kosten für das Ersatzfahrzeug trägt die Haftpflichtversicherung des Schädigers im Rahmen der Ersatzpflicht. Verzichten Sie auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, so können Sie eine Nutzentschädigung beanspruchen.
Bei einem verkehrssicheren Fahrzeug zählt die Ausfallzeit vom Beginn der Reparatur bis zur Abholung des Fahrzeuges von der Werkstatt. Bei einem nicht mehr fahrfähigen Fahrzeug beginnt die Ausfallzeit mit dem Unfalltag.
Bei einem Totalschaden wird die Ausfallzeit dann als Wiederbeschaffungsdauer bezeichnet. Je nach Fahrzeugtyp und Hersteller kann diese bis 10, in Ausnahmefällen auch 14 Tage betragen.


Bagatellschaden

Der Bagatellschaden ist z.B. ein Schaden an den Karosserieaußenteilen eines Pkw, wie leichte Verformungen oder Verkratzungen. Die so genannte Bagatellschadengrenze hat sich aus verschiedenen Gerichtsurteilen um einen Betrag von ehemals 1.000,-- bis 1.500,-- DM, also nun bis etwa 750,-- EUR, eingependelt. Liegt ein Bagatellschaden vor, so kann die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Übernahme der Kosten für ein Schadengutachten ablehnen. Sie kann sich dabei auf die sogenannte „Schadensminderungspflicht“ des Geschädigten berufen.
Unser Haus erstellt bei einem Bagatellschaden ein Kurzgutachten, das nicht viel mehr als ein Kostenvoranschlag kostet. Ihr Vorteil dabei ist, dass der Schaden an Ihrem Fahrzeug von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellt wurde und beweissichernde Lichtbilder existieren. Wir sind aufgrund unserer Bestellung verpflichtet unserer Unterlagen, somit auch die Lichtbilder über einen Zeitraum von 7 Jahren zu asservieren, so dass Sie sicher sein können, im Falle eines Rechtsstreites auf unsere Feststellungen beweissicher zurückgreifen zu können.


Beweissicherung

In zahlreichen Fällen ist es empfehlenswert einen bestimmten Zustand oder Mangel von einem Sachverständigen dokumentieren zu lassen, um in einer späteren Auseinandersetzung den Zustand oder Mangel mit einem Dokument beweisen zu können.


Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 50…70% (bezogen auf den Wiederbeschaffungswert), wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert vom Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht.
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).


Gebrauchtteile

Gerade bei älteren Fahrzeugen ist eine Instandsetzung mit Neuteilen oftmals nicht mehr wirtschaftlich durchführbar. In solchen Fällen kann der Reparaturbetrieb möglicherweise eine kostengünstige Instandsetzung durch die Verwendung von Gebrauchtteilen anbieten. Aus technischer Sicht sollten als Gebrauchtteile keine sicherheitsrelevanten Teile wie Fahrwerk-, Brems- und Lenkungsteile sowie Komponenten der Steuer- und Sicherheitselektronik Verwendung finden.


Gewährleistung

Die Gewährleistung für Arbeiten eines Kfz-Fachbetriebs beträgt heute von 6 Monaten bis zu 2 Jahren. In dieser Zeit haftet der Reparaturbetrieb für Ausführungsmängel an Karosserie und Lackierung sowie für Mängel als Folge der Unfallreparatur, die während der Gewährleistungsfrist auftreten. Dies gilt auch für Folgeschäden (z.B. Unterrostungen, Lackschäden), die während der Gewährleistungsfrist auftreten.
Viele Fahrzeughersteller bieten heute eine Langzeitgarantie gegen Durchrostungsschäden an der Karosserie. Diese Garantieerklärungen sind jedoch an bestimmte Bedingungen gebunden: Neben der regelmäßigen Wartung ist z.B. die Unfallinstandsetzung nach Herstellerrichtlinien Voraussetzung. Nur wenn bei der Instandsetzung nach den Anweisungen des Herstellers (in der Regel nur in der Vertragswerkstatt) gearbeitet wird, kann man sich später auf die Langzeit-Durchrostungsgarantie berufen.


Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher im Rahmen der Haftungsquote verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten an die Stelle des Schädigers (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) und hat alle Schadenskosten, wie z.B. die Instandsetzungskosten, eine Wertminderung, die Leihwagen- oder Nutzungsentschädigungskosten, die Rechtsanwaltsgebühren, das Sachverständigenhonorar oder auch Kosten für Schäden an mitgeführten Gegenständen, Schutzhelm, Bekleidung, etc. zu ersetzen.
Die Rechtsgrundlage ist hierfür, im Gegensatz zum Kaskoschaden, die gesetzliche Regelung nach § 249 BGB.


Kaskoschaden

Beim Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer beim selbst verschuldeten Unfall (Vollkasko) oder beim Wild-, Unwetter- und Steinschlagschaden (Teilkasko) gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen Anspruch auf den Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschaden zu trennen sind. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen, die im Versicherungsschein bzw. in der AKB nachzulesen sind.
Ob die Kosten eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen übernommen werden, sollte vor der Beauftragung des Sachverständigen mit der Versicherung geklärt werden. Oftmals verfügen die Versicherer über eigene Sachverständige.

 

Kurzgutachten

Unser Haus erstellt auf Wunsch auch Kurzgutachten. In Fällen, bei denen der Schaden unterhalb oder im Bereich der Bagatellschadengrenze liegt, werden die Kosten für ein ausführliches Schadensgutachten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung i.d.R. nicht übernommen. Hier verweisen die Versicherer regelmäßig auf die Schadensminderungspflicht. Unser Kurzgutachten kostet nicht viel mehr als ein Kostenvoranschlag. Wenn Sie uns beauftragen, haben Sie den Vorteil, dass der Schaden an Ihrem Fahrzeug von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellt wird und beweissichernde Fotos existieren.
Die so genannte Bagatellschadensgrenze hat sich aus verschiedenen Gerichtsurteilen bei einem Betrag von etwa 750,-- EUR eingependelt. Bis zu dieser Grenze sind die Versicherer nicht mehr verpflichtet, die Kosten für das Schadensgutachten des Geschädigten zu übernehmen.

Marktwert (Oldtimer-/Liebhaberfahrzeuge)

Der Marktwert ist der geschätzte An- bzw. Verkaufspreis am Privatmarkt. Bei überwiegend gewerblich gehandelten Fahrzeugen fließen auch die Handelspreise (als Nettobetrag), die internationalen Auktionsergebnisse (ohne MwSt) sowie die internationale Marktsituation in den Marktwert mit ein. Der Marktwert stellt die Basis der Oldtimer-Sonderversicherung dar und bildet i.d.R. die Höchstentschädigungsgrenze bei Oldtimer-Kaskoschäden. Der Marktwert ist Mehrwertsteuerneutral auszuweisen.


Nutzungsausfall / Nutzungsausfallentschädigung

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugklasse und dem Alter des beschädigten Fahrzeuges. Sie gibt die Geldentschädigung pro Tag an, so dass sich die Gesamtentschädigung nach der Reparaturdauer bzw. nach der Wiederbeschaffungsdauer richtet. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danner, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadensgutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Die Nutzungsausfallentschädigungklasse und die Ausfalltage werden im Gutachten ausgewiesen.



Quotenvorrecht

Ist der Unfall teilweise selbst- und fremdverschuldet, kann es von Vorteil sein, nach dem sogenannten »Quotenvorrecht« abzurechnen. Wird also festgestellt, dass beide Beteiligte Schuld am Unfall sind z.B. mit einer Quote 50% zu 50%, so kann der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner und gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung geltend machen.
In der Abrechnung nach dem Quotenvorrecht werden die Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungswert von der eigenen Vollkaskoversicherung ersetzt. Nebenkosten wie z.B. die Sachverständigenkosten, Abschleppkosten und Wertminderung ersetzt die gegnerische Haftpflichtversicherung, soweit der Gesamtbetrag den Quotenbetrag nicht übersteigt, den die Versicherung aufgrund des Haftungsanteils zahlen müsste.
Quotenbevorrechtigt sind die Positionen, die das Blech berüht haben. Aus dieser einfachen Definition ergibt sich, dass die Selbstbeteiligung quotenbevorrechtigt ist (Teil der Reparaturkosten). Gleiches gilt für die Wertminderung, die Sachverständigenkosten und die Abschleppkosten. In all diesen Fällen wurde das Blech zumindest „berührt“.
Nicht in den quotenbevorrechtigten Anteil der Schadenskosten fallen Positionen wie Schmerzensgeld, Mietwagenkosten und sonstige Nebenkosten, die nicht direkt den reinen Fahrzeugschaden betreffen.
Das Quotenvorrecht ist sehr kompliziert. Wenn es aber nicht beachtet wird, kann es dazu führen, dass der Unfallgeschädigte auf einem Teil der Kosten, wie zum Beispiel dem Schaden durch die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung, sitzen bleibt. Es empfiehlt sich, hier in jedem Fall einen Verkehrsanwalt zur Hilfe zu nehmen.


Reparaturbestätigung

Die Kosten für Mietwagen, Nutzungsausfallentschädigung oder Verbringungskosten zahlen einige Versicherer erst, nachdem die Reparatur des Fahrzeuges nachgewiesen worden ist.
Ein solcher Nachweis kann die Reparaturrechung der Werkstatt oder auch ein schriftlicher Nachweis mit Lichtbildern des Sachverständigen sein. Bei einer Bestätigung durch den Sachverständigen wird dieser prüfen, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, so wird in der Regel dann auf Totalschadenbasis abgerechnet. Der Erstattungsbetrag ergibt sich dann aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.


Reparaturdauer

Die zu erwartende Reparaturdauer wird vom Sachverständigen an Hand der Instandsetzungskalkulation beurteilt und festgelegt.
Eine reparaturbedingte Überschreitung der vorab geschätzten Reparaturdauer kann bei unerwarteten Verzögerungen wie z.B. durch Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen auftreten.
Die im Gutachten angegebene Reparaturdauer versteht sich als Angabe von Arbeitstagen, dazwischen liegende Feiertage oder Wochenenden sind für die Ausfallzeit zusätzlich zu berücksichtigen.



Restwert

Der Restwert ist der Wert, den das beschädigte Fahrzeug im nicht reparierten Zustand hat. Der Restwert ist als Marktwert durch den Sachverständigen am allgemeinen Markt festzustellen. Auf diesen Restwert darf sich der Geschädigte verlassen, d.h. er darf sein Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert veräußern. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich im Haftpflichtschadenfall in aller Regel nicht verweisen lassen.
Auf Wunsch ermitteln wir den Restwert auch über sogenannte elektronische Restwertbörsen. Dabei handelt es sich um ein System, in dem nur zugelassene Sachverständige Fahrzeuge einstellen und zugelassene Käufer Kaufangebote abgeben können. Bei den Käufern handelt es sich um spezialisierte Restwertaufkäufer, die selten im regionalen Bereich ansässig sind. In den Geboten ist die Abholung des verunfallten Fahrzeuges enthalten.


Schäden an Leasingfahrzeugen

Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasinggeber Eigentümer des Fahrzeuges und ist daher nach einem Unfall zu informieren.
Nach den Leasingverträgen ist eine Unfallinstandsetzung nach Herstellerrichtlinien fachgerecht und vollständig auszuführen. Verstößt der Leasingnehmer gegen diese vertraglichen Pflichten, kann der Vertrag vom Leasinggeber gekündigt werden. Die Folge einer solchen Kündigung können erhebliche, finanzielle Nachteile, bis hin zur Übernahme des Fahrzeuges sein.
Das heißt, gerade bei Leasingfahrzeugen sollte der Schadenumfang sachgerecht durch ein Schadengutachten dokumentiert werden und die Instandsetzung in einem Herstellerbetrieb fachgerecht ausgeführt werden. Wird im Schadengutachten ein merkantiler Minderwert ausgewiesen, so steht dieser dem Leasinggeber zu.


Schadengutachten

 
Im Haftpflichtschadensfall sollten Sie nicht auf ein Schadengutachten verzichten. Eine sorgfältige Dokumentation des Schadens ist für eine eventuelle rechtliche Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner die Grundlage aller Schadensersatzansprüche. Dies gilt sowohl für die Wiederherstellungskosten, wie auch für die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung, dem merkantilen Minderwert, aber auch für eventuelle Schmerzensgeldansprüche. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, wie auch die zertifizierten Sachverständigen, sind verpflichtet, die Feststellungen 7 Jahre aufzubewahren. Das gilt auch für die Lichtbilder bzw. für die Bilddateien. Leider müssen wir in unserer Gerichtspraxis, bei denen es auf diese Beweismittel ankommt, immer wieder feststellen, dass Negative oder die original Bilddateien nicht mehr vorhanden sind. Es ist dann oftmals für den Kläger schwierig, seinen Schaden lückenlos nachzuweisen. Daher sollten Sie ein Gutachten immer von einem öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen erstellen lassen.


Totalschaden

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich ist (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der technische Totalschaden liegt z.B. bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs aufgrund eines Brandes vor.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.


Umbaukosten

Wird durch einen unverschuldeten Unfall ein Fahrzeug total beschädigt, so dass eine Reparatur unwirtschaftlich ist, können Umbaukosten z.B. für eine umfangreiche HiFi-Anlage, Regaleinbauten, Sondersitze etc. anfallen. In der Regel werden die Umbaukosten von der gegnerischen Versicherung gegen Nachweis übernommen.
Anfallende Umbaukosten werden vom KFZ-Sachverständigen im Wiederbeschaffungswert berücksichtigt oder gesondert ausgewiesen.


Verbringungskosten

Verbringungskosten fallen z.B. dann an, wenn der die Reparatur ausführende Betrieb nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. Das Fahrzeug muss in die Lackiererei verbracht werden, so dass entsprechende Kosten anfallen.
Ob der Geschädigte bei der fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Erstattung der Verbringungskosten hat, wird in der Rechtsprechung leider unterschiedlich gehandhabt.

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Der merkantile Minderwert beschreibt die Wertminderung eines reparierten Unfallfahrzeuges. Trotz technisch einwandfreier Instandsetzung wird der Wert des Fahrzeuges aufgrund der Tatsache, dass es ein Unfallfahrzeug ist, im Wert niedriger gehandelt werden, als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug.
Der merkantile Minderwert ist vom Sachverständigen nach der allgemeinen, regionalen Marktlage zu ermitteln.


Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Wiederbeschaffungsdauer

Mit der Wiederbeschaffungsdauer werden im Gutachten die zu erwartenden Arbeitstage angegeben, die wahrscheinlich erforderlich sind, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Die Wiederbeschaffungsdauer ist bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis erforderlich. In Einzelfällen kann die tatsächliche Ausfallzeit insgesamt von der angegebenen Wiederbeschaffungsdauer abweichen.

Zeitwert

Der Begriff Zeitwert spielt in der Unfallschadenregulierung heute keine Rolle mehr. Der Zeitwert eines Fahrzeuges entspricht etwa dem Händlereinkaufswert. Grundlage für die Fahrzeugbewertung ist sowohl bei Kasko- als auch in Haftpflichtschäden der Wiederbeschaffungswert, der im Regelfall höher liegt und vom Sachverständigen festzulegen ist.